Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Hausfriedensbrüchen und Handlungsweisen von einem vergleichsweise noch leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 6 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Hausfriedensbruch in einem sehr engen persönlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zum versuchten Raub steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend weniger schwer wiegt.