Der Beschuldigte hat sich im Rahmen des versuchten Raubs zum Nachteil von A.A._____ des in Mittäterschaft mit H._____ begangenen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Das Eindringen in die Liegenschaft von A.A._____ wiegt massiv. Die dadurch verursachte starke Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls von A.A._____ wurde jedoch bereits im Rahmen des versuchten Raubs berücksichtigt, weshalb sich dieser Umstand im Rahmen der Strafzumessung beim Hausfriedensbruch nicht nochmals verschuldenserhöhend auswirken kann. Dasselbe gilt für die Art und Weise der Tatbegehung.