Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einem noch leichten Verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Diebstahl insofern in einem sachlichen Zusammenhang zur gewerbsmässigen Hehlerei steht, als dass stets E- Bikes entwendet wurden. Entsprechend weniger schwer wiegt der Gesamtschuldbeitrag. Im Übrigen besteht aber kein Zusammenhang, insbesondere nicht zum versuchten Raub. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für den Diebstahl eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 3 Monate auf 5 ¼ Jahre.