Der Straftatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen (BGE 129 IV 223 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Der Beschuldigte hat an einem nicht näher bekannten Tag zwischen dem 18. Januar 2022 und 10. Februar 2022 beim Bahnhof U._____ zusammen mit G._____ das I._____ gehörende E-Bike der Marke IBEX gestohlen. Der Neuwert des gestohlenen E-Bikes hat Fr. 5'332.00 betragen. Der massgebliche Verkehrswert dürfte im Deliktszeitpunkt mind. Fr. 1'500.00 betragen haben. Mithin ist im Rahmen der Strafzumessung von einem nicht zu bagatellisierenden Taterfolg auszugehen.