Insgesamt ist in Bezug auf die gewerbsmässige Hehlerei von einem noch knapp leichten bis mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe von einer angemessenen Einzelstrafe von 1 ½ Jahren auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die gewerbsmässige Hehlerei in keinem Zusammenhang zum versuchten Raub steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend schwer wiegt. Damit ist die Einsatzfreiheitsstrafe angemessen um 1 Jahr auf 5 Jahre zu erhöhen. 6.5.4. Betreffend den Diebstahl ergibt sich Folgendes: