Auch wenn es verwerflich erscheint, dass der Beschuldigte die gestohlenen E-Bikes von drogenabhängigen Personen gegen Abgabe von Drogen übernommen hat und er sich diesbezüglich ihre Sucht zu Nutze gemacht hat, ist die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten vor dem Hintergrund des geschützten Rechtsguts nicht wesentlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands der Hehlerei hinausgegangen, was sich deshalb neutral auswirkt. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte auch bei der Begehung der gewerbsmässigen Hehlerei verfügte (siehe dazu die Ausführungen zum versuchten Raub).