6.5.3. In Bezug auf die gewerbsmässige Hehlerei, welche eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, ergibt sich Folgendes: Das durch Art. 160 StGB geschützte Rechtsgut ist der zivilrechtliche Herausgabeanspruch der durch das vorangehende Vermögensdelikt geschädigten Person an einer ihr durch ebendiese Vortat entzogenen Sache, das Bestandteil ihres Vermögens bildet, weshalb der Hehlerei auch der Charakter eines abstrakten Vermögensgefährdungsdelikts zuzuschreiben ist (KONOPATSCH/EHMANN in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 1 ff. zu Art. 160 StGB).