Dass sie als Folge des versuchten Raubs keinen monetären Schaden davongetragen hat, ändert sodann nichts an den erheblichen psychischen Beeinträchtigungen und Folgen (siehe dazu oben). Der Umstand, dass es bei einem Raubversuch geblieben ist, ist deshalb nur leicht im Umfang von 1 Jahr verschuldensmindernd Rechnung zu tragen, so dass die Einsatzstrafe für den versuchten Raub auf 4 Jahre festzusetzen ist. 6.5.2. Die Einsatzstrafe ist für die weiteren Delikte, für welche eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.