22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Umstand, dass der Beschuldigte und H._____ schliesslich mit leeren Händen abgezogen sind, ist allein dem Umstand geschuldet, dass sich A.A._____ ganz massiv zu wehren begonnen hatte. Dass sie als Folge des versuchten Raubs keinen monetären Schaden davongetragen hat, ändert sodann nichts an den erheblichen psychischen Beeinträchtigungen und Folgen (siehe dazu oben).