Insgesamt wäre für den vollendeten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB in Relation zum Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand des Raubs erfassten Tathandlungen und Deliktsummen von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und einer dafür angemessenen (hypothetischen) Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszugehen. Da der Beschuldigte und H._____ den Tatort schliesslich ohne Deliktsbeute verlassen haben und es somit bei einem Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB).