Hingegen ist das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Dass er aus achtenswerten Gründen, in schwerer Bedrängnis oder bloss unter dem Druck von H._____ oder anderer Personen gehandelt hätte, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat er nicht aus einer finanziellen Not heraus gehandelt, nachdem er im Tatzeitpunkt als Plattenleger selbständig erwerbstätig war (UA act. 21; Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Je leichter es aber für - 23 -