Auch wenn A.A._____ beim Raubüberfall nur oberflächliche und folgenlos abheilende Verletzungen erlitten hat (UA act. 234 ff.), so ist doch von einer sehr erheblichen psychischen Beeinträchtigung als Folge des Raubüberfalls in der eigenen Liegenschaft auszugehen. Gemäss dem Überweisungsschreiben für eine Psychotherapie von dipl. med. M._____ leidet sie seit dem Raubüberfall an einer posttraumatischen Belastungsstörung (UA act. 427). An der Berufungsverhandlung gab A.A._____ an, dass sie sich aktuell aufgrund des Raubüberfalls noch in Therapie befinde. Der Vorfall werde sie noch sehr lange begleiten.