366 und anlässlich der Berufungsverhandlung, Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Auch ist davon auszugehen, dass für die Durchsuchung der Liegenschaft nach Wertgegenständen genügend Zeit eingeplant worden war, wurden doch extra Kabelbinder zur Fesselung des - 22 - Opfers mitgeführt. Mithin ist im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich des monetären Taterfolgs von einem relativ hohen Deliktsbetrag und damit – hinsichtlich des vollendeten Delikts – nicht unerheblichen Taterfolg auszugehen.