___ erhofften Deliktsbeute gemacht. Auch wenn H._____ von A.A._____ schliesslich in die Flucht geschlagen worden ist und er die Liegenschaft ohne Deliktsbeute verlassen hat, so steht doch ausser Frage, dass der Beschuldigte und H._____ sich eine möglichst hohe Deliktsbeute insbesondere in Form von Geld, Schmuck und überhaupt alles, was zu Geld hätte gemacht werden können, erhofft haben, hatten sich die beiden doch für die Umsetzung ihres Plans extra in eine von ihnen als wohlhabend erachtete Wohngegend begeben (vgl. die Aussagen von H._____, UA act. 366 und anlässlich der Berufungsverhandlung, Protokoll Berufungsverhandlung S. 15).