Vielmehr ist in Anbetracht der teilweise einschlägigen Vorstrafen und der Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Strafund Vollzugssystem davon auszugehen, dass nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Damit sind, bis auf die Übertretung, für welche eine Busse auszusprechen ist, für sämtliche begangenen Straftaten Freiheitsstrafen auszufällen. 6.5. 6.5.1. Die Einsatzfreiheitsstrafe ist für den versuchten Raub, als – qua Strafrahmen und Verschulden – konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: