Die weiteren im Strafregisterauszug verzeichneten Strafen wurden nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten ausgesprochen, weshalb es sich hierbei nicht um Vorstrafen handelt. Sie betreffen jedoch das Nachtatverhalten und dürfen deshalb im Rahmen der Prüfung der Zweckmässigkeit einer Strafe mitberücksichtigt werden. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 23. März 2023 wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.00 sowie einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt.