Der Raub sowie die gewerbsmässige Hehlerei sehen, wenn – wie vorliegend – kein den ordentlichen Strafrahmen unterschreitender Strafminderungsgrund vorliegt, als Strafe von Gesetzes wegen eine Freiheitsstrafe vor. Der Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und der Hausfriedensbruch, das Fahren ohne Berechtigung sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für die Übertretung ist eine Busse auszufällen.