Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung, ausgehend von den von ihr beantragten Schuldsprüchen, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. Eventualiter sei eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten sowie eine Busse von Fr. 200.00 auszusprechen (Anschlussberufungserklärung S. 1; Anschlussberufungsbegründung S. 4).