6.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die von ihr ausgefällten Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen, er sei mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 100 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 100.00 zu verurteilen (Berufungserklärung S. 2).