Der Beschuldigte, welcher anwaltlich verteidigt war, wusste klar, wogegen er sich zu verteidigen hatte. Dies zeigt sich im Übrigen auch am anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgetragenen Plädoyer, welches die Gewerbsmässigkeit eigens erwähnt (vgl. GA act. 164). Es war dem Beschuldigten somit ohne weiteres möglich, sich gegen den in der Anklage erhobenen Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei angemessen zu wehren (vgl. GA act. 140). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist damit nicht auszumachen (vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.2 mit Hinweisen; BGE 143 IV 63 E. 2.2).