Weiter ergibt sich aus der Anklageschrift, dass dem Beschuldigten eine mehrfache Tatbegehung vorgeworfen wird, waren doch insgesamt neun E-Bikes betroffen. Dass, wie die Vorinstanz zurecht festgehalten hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.5.2.2.2 f.), nicht sämtliche einzelnen Merkmale der Gewerbsmässigkeit in der Anklageschrift aufgeführt worden sind, wie beispielsweise das Ausüben der deliktischen Tätigkeit nach der Art eines Berufs, vermag nicht dazu zu führen, dass nicht erkennbar gewesen wäre, dass eventualiter eine gewerbsmässige Tatbegehung angeklagt worden ist. Der Beschuldigte, welcher anwaltlich verteidigt war, wusste klar, wogegen er sich zu verteidigen hatte.