der Beschuldigte eventualiter gewerbsmässig gehandelt habe. Weiter geht aus der Anklage hervor, zu wie vielen und zu welchen Zeitpunkten resp. in welchen Tatzeiträumen es zu den Hehlerei-Vorfällen gekommen sein soll und welchen Wert die einzelnen E-Bikes gehabt haben sollen (vgl. Anklageziffer 4). Folglich geht aus der Anklage rechtsgenüglich hervor, dass eventualiter statt der mehrfachen Hehlerei eine gewerbsmässige Tatbegehung angeklagt worden ist. Dies ergibt sich bereits aufgrund der Nennung des Begriffs «gewerbsmässig».