daran aufkommen, dass er zu einer Vielzahl weiterer Hehlereien bereit gewesen wäre. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist sein Handeln ohne Weiteres als gewerbsmässig zu qualifizieren. Entgegen der Vorinstanz ist hinsichtlich des Vorwurfs der Gewerbsmässigkeit auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen: Die Anklageschrift hält unter der Anklageziffer 4 fest, dass - 18 -