_ versteckt. Als Entschädigung habe der Beschuldigte den Dieben der E- Bikes teilweise zwischen 1 bis 4 Gramm Kokaingemisch übergeben. Eventualiter sei er dabei gewerbsmässig vorgegangen (vgl. für den detaillierten Anklagesachverhalt die Anklageziffer 4). 5.3. Im Berufungsverfahren ist unbestritten geblieben, dass es zu den einzelnen Hehlerei-Vorfällen gekommen ist, ist der vorinstanzlich ergangene Schuldspruch wegen mehrfacher Hehlerei durch den Beschuldigten doch nicht angefochten worden. Es ist somit einzig zu prüfen, ob eine gewerbsmässige Hehlerei vorliegt. - 17 -