5.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, sich der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB, eventualiter der gewerbsmässigen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er zwischen dem 3. Oktober 2020 und 24. Januar 2022 insgesamt neun zuvor durch unbekannte Täter resp. durch G._____, J._____, K._____ und L._____ gestohlene E-Bikes im Gesamtwert von Fr. 31'805.50 von diesen übernommen habe, wobei er gewusst bzw. zumindest angenommen habe, dass es sich um gestohlene E-Bikes gehandelt habe. Er habe die E-Bikes anschliessend in seiner Garage an der Y-Strasse […] in QR._____ resp. in einem Lagerraum in QS._____ versteckt.