Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. Gewerbsmässige Hehlerei 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung, der Beschuldigte sei stattdessen der gewerbsmässigen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen (Anschlussberufungserklärung S. 1).