erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass er über keinen gültigen Führerausweis mehr verfügte, hat er doch bestätigt, keinen Führerausweis mehr zu besitzen und deshalb nicht mehr Autofahren zu dürfen (UA act. 328). Nichtsdestotrotz führte er am 14. Dezember 2021 im Rahmen des durch ihn und H._____ verübten versuchten Raubs wie auch an einem nicht näher bekannten Tag zwischen dem 18. Januar 2022 und 10. Februar 2022 willentlich ein Motorfahrzeug. Damit handelte er vorsätzlich, weshalb er auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat.