4.4.2. Der Beschuldigte hat am 14. Dezember 2021 sowie an einem nicht näher bekannten Tag zwischen dem 18. Januar 2022 und 10. Februar 2022 jeweils das Motorfahrzeug Renault Mégane geführt, obwohl ihm sein Führerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 5. November 2013 per sofort annulliert worden war. Somit hat er den objektiven Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung mehrfach - 16 -