Des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG macht sich strafbar, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Subjektiv setzt der Tatbestand Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (Art. 100 Ziff. 1 SVG).