«[…]» auf einer unbekannten Fahrstrecke, zumindest von U._____ nach V._____ und von V._____ zu einem unbekannten Ziel gelenkt habe, obwohl ihm der Führerausweis am 5. November 2013 durch das Strassenverkehrsamt entzogen worden sei, was er gewusst habe (Anklageziffer 5.1). Weiter habe er anlässlich des zwischen dem 18. Januar 2022 und 10. Februar 2022 begangenen Diebstahls den vorgenannten Personenwagen trotz Entzugs seines Führerausweises auf einer unbekannten Fahrstrecke, zumindest aber von QR._____ zur QQ-Strasse in U._____ und von dort zu einem unbekannten Ziel, mutmasslich zurück nach QR._____, gelenkt (Anklageziffer 5.2).