Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung freizusprechen (Berufungserklärung S. 2) und begründet dies damit, dass seine Täterschaft am ihm gleichentags vorgeworfenen versuchten Raub vom 14. Dezember 2021 sowie am Diebstahl gemäss Anklageziffer 3 nicht erstellt sei (GA act. 170; Berufungsbegründung S. 16). 4.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht zu haben, indem er anlässlich des versuchten Raubs vom 14. Dezember 2021 (vgl. E. 1) den Personenwagen Renault Mégane mit dem Kennzeichen - 15 -