3.4.2. Der Beschuldigte hat zwischen dem 18. Januar 2022 und dem 10. Februar 2022 zusammen mit G._____ beim Bahnhof U._____ das I._____ gehörende E-Bike in Diebstahls- und Bereicherungsabsicht in seinen Personenwagen eingeladen und zu ihm nachhause nach QR._____ transportiert, wo er das Schloss aufgebrochen hat. Damit hat sich der Beschuldigte des (in Mittäterschaft mit G._____ begangenen) Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen.