Nach dem Gesagten ist die Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Diebstahls für das Obergericht zweifelsfrei erstellt. Am gewonnenen Beweisergebnis vermögen auch die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern, hat er doch entweder von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht oder geltend gemacht, nicht am Diebstahl beteiligt gewesen zu sein (UA act. 309 ff.; GA act. 85; Protokoll Berufungsverhandlung S. 24). - 14 -