und somit bei ihm zuhause sichergestellt werden konnte (UA act. 53; 58). Dass an den drei untersuchten Fahrradschlössern keine DNA-Spur des Beschuldigten festgestellt werden konnte (vgl. UA act. 262 f.), vermag keine Zweifel an dessen Täterschaft zu begründen. So waren sämtliche der drei sichergestellten Spuren nicht interpretierbar. Nach dem Gesagten ist die Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Diebstahls für das Obergericht zweifelsfrei erstellt.