Gerade unter Berücksichtigung dessen, dass G._____ diverse E-Bikes entwendet hat, um dafür Betäubungsmittel vom Beschuldigten zu erhalten (vgl. hierzu die Ausführungen zur gewerbsmässigen Hehlerei in E. 5) und während diesem Tatzeitraum drogenabhängig war, ist nachvollziehbar, dass er sich nicht an die Marke des vorliegend relevanten E-Bikes erinnern kann. Mit den vorgenannten Aussagen von G._____ deckt sich schliesslich, dass das vorliegend relevante E-Bike der Marke IBEX in der Garage des Beschuldigten an der Y-Strasse […] in Z._____ und somit bei ihm zuhause sichergestellt werden konnte (UA act.