Relevant und hervorzuheben ist, dass sich G._____ sicher war, dass der Beschuldigte bei einem E-Bike-Diebstahl anwesend war, während dieses Diebstahls das E-Bike mittels seines eigenen Personenwagens zu sich nachhause gebracht und das Schloss eigenhändig aufgebrochen hat. Nachdem G._____ stets nur einen zusammen mit dem Beschuldigten begangenen Diebstahl eines E-Bikes erwähnt hat, vermag die Tatsache, dass er sich nicht mehr an die Marke des entwendeten E-Bikes erinnern konnte, entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 14), keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ zum Kerngeschehen zu begründen. Gerade unter Berücksichtigung dessen, dass G.__