Die Staatsanwaltschaft hat denn auch klar dementiert, dass es zu solchen Versprechungen gekommen sein soll (GA act. 143). Dass G._____ sich betreffend die Marke des Fahrzeugs des Beschuldigten, in welches das E-Bike eingeladen worden ist, widersprochen hat, vermag keine Zweifel daran, dass überhaupt ein E-Bike am Bahnhof in ein Auto des Beschuldigten eingeladen worden ist, zu begründen, zumal seit dem Vorfall bereits zwei Jahre verstrichen sind und Erinnerungen – vor allem für subjektiv nicht von Bedeutung erscheinende Umstände – notorischerweise mit zunehmender Zeit abnehmen. Relevant und hervorzuheben ist, dass sich G.___