(Berufungsbegründung S. 13) – im Kerngehalt als glaubhaft zu qualifizieren, hat er sich doch durch diese insbesondere auch selbst belastet. Beim Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Aussagen von G._____ nicht glaubhaft seien, weil diesem für dessen Geständnisse durch die Staatsanwaltschaft Belohnungen versprochen worden seien (Berufungsbegründung S. 13), handelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch klar dementiert, dass es zu solchen Versprechungen gekommen sein soll (GA act. 143).