An der Berufungsverhandlung führte der Zeuge G._____ aus, der Beschuldigte sei bei einem E-Bike-Diebstahl dabei gewesen. Letztgenannter habe das E-Bike mit dessen Fahrzeug, einem Volkswagen Passat, abgeholt, indem er das E- Bike beim Bahnhof U._____ in den Kofferraum eingeladen habe und anschliessend zu sich nachhause gefahren sei. Es sei der Beschuldigte gewesen, der das Schloss aufgebrochen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 f.). Das Obergericht konnte sich, wie bereits vorgängig dargelegt, anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild vom Zeugen G._____ wie auch von dessen Aussageverhalten machen.