Der Beschuldigte hat sich des (in Mittäterschaft mit H._____ begangenen) Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. - 12 - 3. Diebstahl 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Er bestreitet seine Täterschaft (GA act. 162 ff.).