2.4.2. H._____ hat A.A._____ am 14. Dezember 2021 zur Begehung des Raubs ins Hausinnere gedrängt und damit vorsätzlich einen Hausfriedensbruch begangen, auch wenn dieser nicht das direkt von ihm angestrebte Ziel war. Zweifellos ist der Beschuldigte auch hinsichtlich dieses Hausfriedensbruchs als Mittäter zu qualifizieren, ist es doch von Anfang an um einen Raub in einem Haus gegangen und ist offensichtlich, dass dies gegen den Willen der Inhaberin des Hausrechts geschehen würde. A.A._____ hat am 15. Dezember 2021 sodann rechtsgültig Strafantrag gestellt (UA act. 99).