2.4. 2.4.1. Der Beschuldigte macht für den Fall, dass seine Täterschaft erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (vgl. Berufungsbegründung S. 5 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3; 25 ff.; GA act. 162). Gemäss Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs u.a. schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Er wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.