2.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er am 14. Dezember 2021 im Rahmen des von ihm in Mittäterschaft mit H._____ begangenen versuchten Raubs gegen den Willen von A.A._____ in deren Wohnung an der W-Strasse […] in V._____ eingedrungen sei (Anklageziffer 2 mit Verweis auf Anklageziffer 1; vgl. für den detaillierten Anklagesachverhalt E. 1.2). 2.3. Wie bereits beim versuchten Raub dargelegt, erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten am Raubüberfall vom 14. Dezember 2021 als erstellt. Es kann diesbezüglich auf die vorgängig gemachten Ausführungen verwiesen werden.