Der Beschuldigte hat sich des (in Mittäterschaft mit H._____ begangenen) versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2. Hausfriedensbruch 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen (Berufungserklärung S. 2) und begründet dies lediglich damit, dass seine Täterschaft am Raubüberfall nicht erstellt sei (GA act. 162). - 11 -