__ handelten bei der Planung und Ausführung der Tat somit vorsätzlich und in massgebender Weise zusammen, sodass beide als Hauptbeteiligte dastehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.5.1). Es liegen sodann keine Hinweise vor, dass sich der Beschuldigte vor Ort plötzlich umentschieden und mit dem Raubüberfall nichts mehr hätte zu tun haben wollen oder dass es sich beim Handeln von H._____ vor Ort um einen vom gemeinsamen Entschluss nicht mehr gedeckten Exzess handeln würde. Dies wird gerade durch die gemeinsame Verbringung der Kabelbinder an den Tatort zum Zweck der Fesselung deutlich.