Mithin hat sich der Tatbeitrag des Beschuldigten nicht in einer blossen Gehilfenschaft erschöpft. Dies zeigt sich auch an der zwischen dem Beschuldigten und H._____ vereinbarten hälftigen Teilung der Beute, hätte der Beschuldigte doch bei einer erfolgreichen Durchführung des geplanten Raubs, wie auch sein Mittäter H._____, mit einem hälftigen und damit gleichhohen Anteil an der Deliktsbeute partizipiert (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). Der Beschuldigte und H._____ handelten bei der Planung und Ausführung der Tat somit vorsätzlich und in massgebender Weise zusammen, sodass beide als Hauptbeteiligte dastehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.5.1).