hätten, dass dies eine wohlhabende Gegend sei (UA act. 366). Mithin steht der Beschuldigte bereits aufgrund seiner Mitwirkung bei der gemeinsamen Planung und Entschlussfassung als Hauptbeteiligter im Sinne der Mittäterschaft da. Anlässlich der Ausführung des Raubs hat der Beschuldigte rollenteilig in seinem Fahrzeug gewartet und die erfolgreiche Flucht durch das schnelle Wegfahren vom Tatort sichergestellt. Mithin hat sich der Tatbeitrag des Beschuldigten nicht in einer blossen Gehilfenschaft erschöpft.