1.6.2. Der Beschuldigte hat H._____ zum Tatort gefahren, damit dieser dort – entsprechend dem gemeinsamen Tatplan – einen Raub begehen konnte, während er im Auto als Fluchtfahrer wartete. Auch wenn sich der Beschuldigte selbst nicht in die Wohnung von A.A._____ hineinbegeben hat, war er doch zweifellos massgeblich an der Entschlussfassung beteiligt, hat H._____ an der Berufungsverhandlung doch glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte gewusst habe, was der Tatplan gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). Auch dass die Kabelbinder vorgängig zum Zweck der Fesselung des Opfers zu einer Acht verbunden worden sind, zeigt, dass die beiden die Tat zusammen geplant haben.