Zusammenfassend ist die Täterschaft des Beschuldigten am Raubüberfall vom 14. Dezember 2021 für das Obergericht erstellt. Es bestehen keinerlei Zweifel daran, es sich beim Beschuldigten um den von Anfang an durch H._____ erwähnten und mit Letztgenanntem während des Raubs zusammen agierenden Mittäter handelt. -9- 1.6. 1.6.1. Der Beschuldigte macht für den Fall, dass seine Täterschaft erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (vgl. Berufungsbegründung S. 5 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3; 26 f.; GA act. 155 ff.).