Am gewonnenen Beweisergebnis vermögen schliesslich auch die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern, hat er doch entweder zulässigerweise von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht oder geltend gemacht, nicht am Raubüberfall beteiligt gewesen zu sein und deshalb nichts dazu sagen zu können (UA act. 312; 323; 338; 349.7; GA act. 85; Protokoll Berufungsverhandlung S. 23).